Gartenordnung

§1 Allgemeines

1.01

Eine Verwirklichung des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen, wenn die Kleingärtner einer Anlage gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.

1.02

Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie beinhaltet wesentliche Teile des Bundeskleingartengesetzes, die Vorschriften und Bedingungen der Stadt Landau sowie Hinweise auf weitere bestehende gesetzliche Vorschriften. Sie ist für sämtliche Pächter der Kleingartenanlage Horstring verbindlich und Bestandteil der Unterpachtverträge. Die dem Kleingartenverein Horstring e.V., als Verpächter zustehenden Rechte werden durch diese Gartenordnung nicht berührt.

1.02

Die Tore der Gartenanlage sind ganzjährig durch die erste Person, die die Gartenanlage betritt, vollständig zu öffnen und erst bei Einbruch der Dunkelheit abzuschließen.

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§2 Kleingärtnerische Nutzung

2.01

Kleingärten sind zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung bestimmt. Der Anbau von Kulturen zum Verkauf ist nicht gestattet. Einseitige Dauerkulturen (z.B. Spargel) dürfen nur in geringem Umfang, mehrjährige Kulturen (z.B. Erdbeeren) nur in dem Maße angebaut werden, wie sie zur Eigenversorgung erforderlich sind. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens muss gewährleistet sein.

2.02

Der Garten soll als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet werden. Wird er als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet, so muss der Nutzgarten mindestens 1/3 der Kleingartenfläche umfassen; überwiegend Baum oder Monokulturen sind unzulässig.

2.03

Zahl und Pflanzort von Bäumen nach 3.2 sowie die Zugänge zu den einzelnen Gärten sind entsprechend den durch die Stadt Landau genehmigten Plänen zu wählen.

2.04

Der Pächter muss bei der Anpflanzung seines Gartens auf die Kulturen seiner Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Äste und Zweige, die störend oder schädigend in die Nachbargärten oder Nachbarwege hineinragen, sind zu beseitigen.

2.05

Der Pächter darf ohne Einwilligung des Verpächters keine Bodenabgrabungen oder Bodenauffüllungen über 50 cm vornehmen oder vornehmen lassen.

2.06

Der Garten ist bis spätestens 1. Juni eines Jahres zu bestellen und in einem guten Pflegezustand zu halten. Naturnahe Gartenpflege kann gestattet werden. Die Gärten dürfen jedoch nicht verwildert sein und nicht die Nachbargärten durch Samenflug, etc. beeinträchtigen. Den Weisungen des Verpächters ist Folge zu leisten. Kommt der Pächter diesen Weisungen nicht binnen 2 Wochen nach, kann der Verpächter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters durchführen oder durchführen lassen.

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§3 Bepflanzungen (Bäume, Sträucher)

3.01

Die Grenzabstände des gültigen Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland - Pfalz sind für Kleingärten bindend. Hiervon ausgenommen sind die Abstände der dem Kleingartenverein Horstring e.V. auferlegten Rahmenbepflanzungen zu den einzelnen Parzellen. Der Anspruch des Verpächters zur Beseitigung von Anpflanzungen des Pächters, die nicht die notwendigen Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einhalten, gilt im Widerspruch zu § 51 des Nachbarrechtsgesetzes über die gesamte Pachtdauer. Bei Übernahme von unzulässigen Anpflanzungen durch einen Nachpächter werden sinngemäß die §§ des Abschnittes 4.09 dieser Gartenordnung angewandt.

3.02

Für die Anzahl und den Pflanzort von Bäumen und Sträuchern sind die Festlegungen des Garten- und Friedhofsamtes der Stadt Landau verbindlich.

3.03

Das Anpflanzen von landschaftsuntypischen Bäumen und Ziergehölzen z.B. Kiefer, Fichte, Tanne, Lebensbaum, Eibe, Zierwacholder ist nicht gestattet.

3.04

Das Anpflanzen von sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung, wie Bergahorn, Sommerlinde, Pappel, Platane, Kastanie, Süßkirsche (Hochstamm), Walnuss und ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Kleingartenvereines Horstring e.V. erlaubt.

3.05

Das Anpflanzen von feuerbrandgefährdeten Arten, wie Weißdorn, Rotdorn, Zwergmispel, Feuerdorn oder ähnlich, ist zum Schutz der Gesamtanlage nicht gestattet.

3.06

Bepflanzungen entlang der Zäune und zwischen den Gärten dürfen die genehmigte Zaunhöhe von 80 cm nicht wesentlich überschreiten (ausgenommen einzeln stehende Solitärpflanzen).

3.07

Das Anlegen von Heckenzäunen ist untersagt.

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§4 Baumaßnahmen

4.00

Allgemein

4.00.1

§ 3 (2) des Bundes-Kleingartengesetzes (BKleingG) besagt: Im Kleingarten ist eine Laube einfacher Ausführung ... einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

4.00.2

Das Merkmal der "einfachen Ausführung" der Laube gewährleistet, dass die Ablösesumme beim Pächterwechsel kleingartenrechtlich vertretbar bleibt, und andererseit trägt sie dazu bei, dauerndes Wohnen in der Gartenlaube nicht zu fördern.

4.00.3

Lauben dürfen nur so ausgestattet und eingerichtet sein, dass ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist. Sie dürfen weder zum Wohnen noch zu gewerblichen oder kleingartenfremden Zwecken benutzt und nicht dritten Personen überlassen werden. Die (kleingärtnerische) Nutzung einer Laube besteht sowohl in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen, als auch in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlaß von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten.

4.01

Baugesuch / Baugenehmigung / Baubeginn

4.01.1

In den Kleingartenparzellen sind alle Baumaßnahmen, mit Ausnahme der unter 4.07 aufgeführten, unabhängig von eventuellen Ausnahmeregelungen der Baugesetze und -verordnungen durch den Kleingartenverein Horstring e.V. zustimmungspflichtig.

4.01.2

Die Errichtung von Gartenlauben, überdachten Flächen und Gewächshäusern ist in allen Fällen genehmigungspflichtig; dies gilt auch für Umgestaltungsmaßnahmen vorhandener Baumasse. Die Genehmigungen können mit Auflagen belegt werden.

4.01.3

Das Baugesuch ist in zweifacher Ausfertigung dem Kleingartenverein Horstring e.V. einzureichen und muss enthalten:

4.01.4

Antragsschreiben (Vordrucke und Lagepläne sind beim Kleingartenverein Horstring e.V. erhältlich.)

4.01.5

vermasster Bauplan, Grundriss, Ansichten (einschl. der Angabe des Dachüberstandes) und genaue Angaben in Quadratmetern über bestehende Aufbauten einschließlich aller überdachter Flächen, (auch von Gewächshäusern).

4.01.6

Lageplan mit Kennzeichnung des Kleingartens sowie Grundriss der Parzelle mit vermasster Lage der vorgesehenen Baumaßnahme innerhalb der Parzelle (in rot), und der bestehenden Aufbauten und Überdachungen (in schwarz).

4.01.7

Baubeschreibung zur Ausführung mit Nennung des vorgesehenen Materials, Angabe der Farbe des Daches der Fenster, Türen und Aussenwände.

4.01.8

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung des Antrages erfolgt ist und die Bauerlaubnis des Kleingartenvereines Horstring e.V. schriftlich vorliegt.

4.01.9

Die Gartenlaube ist in den tragenden Teilen nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich der Beanspruchung nach den bewährten, insbesondere nach den technischen Baubestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die Bauerlaubnis umfasst keine statische Prüfung des Bauvorhabens. Hierfür zeichnet der Pächter selbst verantwortlich.

4.01.10

Abweichungen von genehmigten Bauzeichnungen einschließlich der Auflagen sind unzulässig.

4.02

Gebühren, Anschlusskostenbeiträge

4.02.1

Die dem Kleingartenverein Horstring e.V. für die Genehmigung der Gesamtanlage entstandenen Gebühren werden den Pächtern anteilmäßig angelastet.

4.02.2

Die Kosten der öffentlichen Erschließung und der Erschließung innerhalb der Kleingartenanlage (Wasserversorgung, Schmutzwasserentsorgung) werden zu gleichen Teilen auf alle Pächter, die der Elektroversorgung auf die nutzenden Pächter, umgelegt.

4.02.3

Bei evtl. späterer Erweiterung der Gartenanlage oder Anschluss weiterer Pächter, werden die Baukostenzuschüsse für vorhandene Installationen diesen Pächtern in gleicher Höhe wie den übrigen berechnet. Wegen der Geringfügigkeit und dem damit verbundenen Aufwand werden statt Ausgleichszahlungen an die übrigen Pächter diese Summen dem Vereinsvermögen zugeführt. Die Kosten bei notwendigen neuen Installationen ermitteln sich anteilmäßig nach den tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten.

4.03

Gartenlaube: Lage / Konstruktion / Abmessungen

4.03.1

Der Standort und die Ausrichtung von Gartenlauben und Gewächshäusern richten sich nach dem für die betreffende Kleingartenanlage aufgestellten Bebauungsplan. (siehe letzte Seite)

4.03.2

Der Abstand der Laube zu den Nachbargrundstücken muss mind. 2 m betragen.

4.03.3

Gartenlauben einschließlich des überdachten Freisitzes und eines Anlehngewächshauses können bis maximal 24 qm Grundfläche genehmigt werden.
Hierbei betragen: (bezogen auf Außenabmessungen)
Grundriss der Laube max. 16 qm
Grundriss des Freisitzes max. 4 qm
Grundriss des Anlehngewächshauses max. 6 qm
Das Gewächshaus muss in Form und Farbe harmonisch dem Gesamtbild der Gartenlaube angepasst sein. Wird das Gewächshaus nicht oder zweckentfremdet genutzt, ist es ersatzlos zu entfernen.

4.03.4

Seitliche Anbauten an Gartenhäuser sind grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist nur eine Verlängerung der Gartenhäuser unter Beibehaltung der Traufhöhe, der Firsthöhe und der Dachneigung bis zu der unter 4.03.3 aufgeführten max. Grundfläche.

4.03.5

Material der Gartenlaube:
Holz massiv oder mehrschalige Holzkonstruktion mit äußerer Holzverschalung.

4.03.6

Farbe: naturfarben oder dunkelbraun imprägniert. Das Holzschutzmittel muss den gültigen Umweltschutzbestimmungen entsprechen und darf keine für Menschen und Tiere schädlichen oder grundwassergefährdenden Inhaltsstoffe sowie flüchtigen Bestandteile enthalten. Dies gilt auch für die Holzschutzmittel, die zur Behandlung aller übrigen im Garten verwendeten Holzteile (Pfosten, etc.) verwendet werden.

4.03.7

Dacheindeckung:
Ziegel, Bitumen-Schindeln, Holz-Schindeln, Farbe rot bis braunrot. Alternativ:
extensiv begrüntes Dach (Gras, Sedum).
Die Verwendung von Materialien aus Asbest-Zement ist verboten!

4.03.8

Ein allseitiger Überstand des Daches soll zur Werterhaltung der Lauben aus Witterungsschutzgründen vorgesehen werden. Bis max. 50 cm Tiefe wird der Überstand genehmigt und nicht in die Berechnung nach 4.03.3 einbezogen.

4.03.9

Die maximale Höhe des Schnittpunktes Außenwand / Oberkante Dachschräge darf 2,30 m, gemessen ab Oberkante Laubenfundament, betragen.

4.03.10

Die Gartenlauben müssen ein Satteldach erhalten. Dachneigung = 20 Grad (+/- 5 Grad).

4.03.11

Oberkante der Laubenfundamente max. 30 cm über Geländeoberkante (allgemeines Geländeniveau ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen).

4.03.12

Fensterläden können gestattet werden, wenn sie sich in Form und Farbe dem Gesamtbild der Laube anpassen.

4.04

Wege, Fundamente

4.04.1

Nur der Hauptzugangsweg zur Gartenlaube und der Sitzplatz können mit zementgebundenem Material (Betonplatten, Betonpflaster) in Sandbett verlegt befestigt werden.

4.04.2

Sonstige Wege sind in wassergebundener Ausführung oder wasserdurchlässiger Ausführung (Rasengittersteine) anzulegen.

4.04.3

Wegeeinfassungen mit Materialien aus Glas, Kunststoff, Keramik, grellfarbenem Material oder vor Ort gegossenem Beton sind nicht gestattet.

4.05

Einrichtung der Gartenlaube

4.05.1

Die innere Einrichtung der Laube wird dem Pächter überlassen (siehe jedoch 4.00.1 bis 4.00.3).

4.05.2

Trockenaborte sind aus Umweltschutzgründen (Entsorgung der Chemikalien) nicht gestattet. Es ist ausschließlich die Gemeinschaftstoilette zu nutzen.

4.06

Instandhaltung, Sicherungspflicht

4.06.1

Alle baulichen Einrichtungen sind in einem guten Pflegezustand zu halten. Erforderlichenfalls können Renovierungsmaßnahmen angeordnet werden.

4.06.2

Eingelassene Tonnen und Behälter sind sicher begehbar abzudecken oder vor einem Hineintreten zu sichern.

4.06.3

Jeder Pächter übernimmt für sein Pachtgrundstück die Verkehrssicherungspflicht.

4.07

Genehmigungsfrei zu erstellende Baumaßnahmen

4.07.1

Ein Bodenschrank (Bank) zur Unterbringung von Gartengeräten kann hinter / neben der Laube mit folgenden Maßen aufgestellt werden: Länge wie Laubenbreite bzw. -länge , Tiefe bis 50cm, Höhe über Bodenniveau maximal 50 cm.

4.07.2

Ein Frühbeetkasten aus demontierbarem Material, wie Holz, Metall oder Betonfertigteilen ( handelsübliche vom Gartencenter )bis zu einer Fläche von 8 qm.

4.07.3

Zwei Hochbeete aus unbehandeltem Rundholz, Holzschwarten oder Dielen, bis zu einer Fläche von je 5 qm. (Für Behinderte kann hinsichtlich der Anzahl der Beete auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.)

4.07.4

Kompostbehälter aus leicht demontier- und transportierbarem Material wie Kunststoff-, Holz-, Metall- oder Betonfertigteilen, ohne Fundamentierung.

4.07.5

Pergolen aus Holz ohne Überdachung bis 10qm.

4.07.6

Einfache Spielgeräte, wie Schaukel, Wippe und Rutsche.

4.07.7

Wasserbecken und Teiche bei Einhaltung folgender Richtlinien: Gesamtfläche pro Garten höchstens 5 qm, bei einer maximalen Tiefe von 1,00 m unter Geländeoberkante. Der Rand des Beckens darf nicht mehr als 30 cm über das angrenzende Niveau überstehen. Eine Trennung der Wasserfläche zu grundwasserführenden Schichten ist durch Einsetzen von Kunststoffbecken oder Teichfolie zu bewerkstelligen. Betonierte Behälter sind unzulässig.

4.08

Nicht genehmigungsfähige Baumaßnahmen

4.08.1

Separate Gerätehütten oder sonstige Aufbauten und Überdachungen innerhalb eines Kleingartens sind nicht erlaubt.

4.08.2

Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauweise sind nicht gestattet.

4.08.3

Ortsfeste Feuerstätten, Schornsteine, offene Kamine und gemauerte Grillplätze sind verboten.

4.08.4

Mit Ausnahme des Laubenbodens dürfen keine weiteren Flächen mit Ortbeton versiegelt werden.

4.09

Entfernen nicht genehmigter Baumaßnahmen

4.09.1

Der Pächter ist verpflichtet, bauliche Anlagen, für die der Kleingartenverein Horstring e.V. keine Zustimmung erteilt hat, nach schriftlicher Aufforderung innerhalb von 14 Tagen zu entfernen.

4.09.2

Baulichkeiten und Einrichtungen sind spätestens nach Aufforderung des Kleingartenvereines Horstring e.V. den Vorschriften der jeweils gültigen Gartenordnung anzupassen oder sie sind ersatzlos zu entfernen.

4.09.3

Für Baulichkeiten und Einrichtungen, die der Pächter nach § 4.07 erstellt hat, besteht bei Gartenabgabe kein Anspruch auf Übernahme. Der Verpächter kann deren kostenlose Entfernung aus der Anlage und Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, sofern der Pächter und sein Nachpächter hierüber keine Einigung erzielen können.

4.09.4

Übernimmt der Pächter von seinem Vorpächter Baulichkeiten und Einrichtungen nach § 4.07, wird im Falle der Gartenabgabe durch den Pächter der Abs. 4.09.3 in der Weise angewandt, als ob der Pächter diese Baulichkeiten und Einrichtungen selbst erstellt hätte.

4.09.5

Die durch Anwendung des § 4.09 dem Pächter sowie dem Kleingartenverein Horstring e.V. entstehenden Kosten (Schriftverkehr, Mahngebühren, Abrisskosten, etc.) trägt der Pächter.

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§5 Einfriedungen

5.01

Einfriedigungen zwischen den Gärten sind nur mit Einverständnis des Kleingartenvereines Horstring e.V. zulässig. Die Kosten für die Einfriedigungen haben diejenigen Pächter zu tragen, die eine solche Einfriedung wünschen oder durch die Art ihrer Gartenbenutzung diese bei dem angrenzenden Nachbarn erforderlich machen.

5.02

Das Erstellen von Zäunen zwischen den Gartenparzellen bis zu einer Höhe von 80 cm ist erlaubt.

5.03

Stacheldraht ist nicht gestattet.

5.04

An die Zäune dürfen keine Materialien wie Strohmatten, Plastik oder ähnliches angebracht werden. Die Montage von Sichtschutz jeglicher Art ist untersagt.

5.05

Die Zäune an den Parzellen- und Hauptwegen sowie die äußere Umzäunung gehören zum Gemeinschaftseigentum. Sie werden in Gemeinschaftsarbeit erstellt bzw. instand gesetzt.

5.06

Zaunsockel mit Materialien aus Glas, Kunststoff, Keramik, grellfarbenem Material, vor Ort gegossenem Beton oder das Einsetzen von Materialien in Betonfundamente sind nicht gestattet.

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§6 Gemeinschaftsanlagen

6.01

Der gemeinschaftlichen Nutzung dienende Anlagen und Einrichtungen, wie Vereinsheim, Lagerplatz, Kinderspielplatz, Wege, Einzäunungen, Tore, Anschlagtafeln, Wasserversorgung, Elektroversorgung, Rahmengrün etc. sind schonend zu behandeln; sie werden dem besonderen Schutz der Pächter empfohlen. Festgestelle Mängel müssen sofort dem Kleingartenverein Horstring e.V. angezeigt werden. Für jede schuldhafte Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen haftet der Pächter. Entstandene Schäden sind unverzüglich dem Verein zu melden.

6.02

Der Kleingartenverein Horstring e.V. ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten und gegebenenfalls finanziellem Beitrag für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlagen heranzuziehen.

6.03

Die Rahmenbepflanzungen an den Kleingärten sind entsprechend den Weisungen des Kleingartenvereines Horstring e.V. von den Pächtern zu unterhalten. Der Kleingartenverein Horstring e.V. hat das Recht, 4 Wochen nach schriftlicher Terminfestsetzung die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten der säumigen Pächter zu veranlassen.

6.04

Jede eigenmächtige Veränderung an den gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden und Verändern der Anpflanzungen an Straßen und Wegen, ist nicht statthaft.

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§7 Parkplatz-/ Wegeunterhaltung und Benutzung

7.01

Der Pächter ist verpflichtet, den seinen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite, sowie das zwischen dem Weg und Gartenzaun liegende Begleitgrün und die Rahmenbepflanzungen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

7.02

Die Lagerung von Materialien ist auf den Wegen, dem Begleitgrün und den Rahmenbepflanzungen nicht gestattet.

7.03

Neben der östlichen Geländezufahrt sind 3 Parkplätze vorgesehen. Diese sind ausschließlich Rollstuhlfahrern oder gehbehinderten Personen mit amtlichem Ausweis vorbehalten. Das Befahren der Zufahrtsstraße östlich des Kleingartengeländes ist nur zum Transport von schweren oder sperrigen Gütern oder alten und gehbehinderten Personen bis an die Gartenanlage gestattet. Die KFZ sind anschließend auf dem zugewiesenen Parkplatz nach 7.07 abzustellen.

7.04

In Nähe der östlichen Geländezufahrt ist ein Zwischenlagerplatz vorhanden. Dort ist eine vorübergehende Lagerung bis zur Dauer von 4 Tagen gestattet. Der Platz ist wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und an den Wegen entstandene Verunreinigungen zu beseitigen. Die Pächter sind verpflichtet, das abgelagerte Gut mit Namen und Gartennummer zu kennzeichnen.

7.05

Das Benutzen der Wege innerhalb des Kleingartengeländes mit KFZ ist untersagt.

7.06

Das Befahren des Wirtschaftsweges südlich der Kleingartenanlage sowie das Parken auf diesem Weg und dem Wirtschaftsweg östlich der Kleingartenanlage ist gemäß Vereinbarung mit der Stadtverwaltung verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Abmahnung und Kündigung des Pachtvertrages geahndet!

7.07

Nach der Autobahnunterführung bei der Straße "Am Kugelfang" sind für den Kleingartenverein Horstring e.V. Parkplätze angelegt. Nur dort ist das Parken für die Pächter, ihre Angehörigen und Besucher gestattet. Die dem Kleingartenverein Horstring e.V. von der Stadt zugewiesene Parkfläche befindet sich gegenüber dem Dammheimer Bahnhof. Laut Baubescheid der Stadt Landau ist nur dort das Parken erlaubt.

7.08

Das Parken auf dem der Ölpumpe (LA15) vorgelagerten Gelände ist nicht gestattet.

7.09

Die Straßenverkehrsordnung ist auf den Zufahrtswegen und innerhalb der Wege des Kleingartengeländes bindend.

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§8 Wasser- und Elektroversorgung

8.01

Manipulation an den Einrichtungen zur Wasser- oder Elektroversorgung werden geahndet und berechtigen zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages.

8.02

Die Herstellung von Einrichtungen (Brunnen, Schlagbrunnen, Schächten, etc.) zur Entnahme von Grundwasser ist nicht gestattet.

8.03

Alle Parzellen werden über ein als Sommerleitung verlegtes Wasserleitungsnetz mit eingebautem Zwischenzähler versorgt. Für alle Pächter besteht Anschlusszwang an die Wasserversorgung.

8.03.1

Der einzelne Pächter darf (im Rahmen des Umweltschutzes) nur soweit Wasser entnehmen, wie dies zur ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Gartens erforderlich ist. Er ist verpflichtet, den nach der Berechnung des Kleingartenvereines Horstring e.V. anfallenden Kostenanteil für Wasserverbrauch (nach dem Zählerstand seiner Wasseruhr und dem Umlageverfahren für Gemeinschaftswasser) zu zahlen. Auf das Wassergeld ist eine Vorauszahlung in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu leisten.

8.03.2

Der Verpächter verpflichtet sich, durch Auffangen und Verbrauch von Regenwasser die Höhe der Frischwassermenge zu minimieren.

8.04

Zur Elektroversorgung wird durch alle Parzellen eine Ringleitung verlegt. Auf Antrag des Pächters erfolgt der Anschluss durch den Verein mittels einheitlichem Sicherungskasten und Zwischenzähler. Die Anschlusskosten trägt der Pächter.

8.05

Der Einsatz von umweltfreundlichen Solaranlagen kann genehmigt werden, sofern diese sich im Gesamtbild der Anlage nicht störend auswirken. Der Nachweis ist zu erbringen. Die Zustimmung des Kleingartenvereines Horstring e.V. ist vor Installation einzuholen (siehe §04).

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§9 Umweltschutz

9.01

Das Abfackeln von abgeernteten Beeten sowie das Verbrennen von Baumabschnitten, Gartenabfällen oder sonstigen Gegenständen im Bereich des Kleingartengeländes ist untersagt.

9.02

In Ausnahmefällen (Auftreten von Feuerbrand o.ä.) wird der Verein bei der Stadtverwaltung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

9.03

Das Grillen mit Holzkohle oder offenem Feuer kann nur gestattet werden, wenn dies zu keiner Belästigung der übrigen Pächter führt.

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§10 Vogelschutz

10.01

Der Vogelschutz ist nach den Weisungen des Verpächters vorzunehmen.

10.02

Der Pächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futter- und Tränkplätzen für Vögel sorgen.

10.03

Vom 01. April bis 30. September ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern verboten. Sofern Verkehrssicherheitsgründe dies erfordern, dürfen lediglich die einjährigen Triebe in der vorgenannten Zeit zurückgeschnitten werden.

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§11 Bienenschutz

11.1

Die Bienenhaltung in Kleingärten ist zu fördern. Sie bedarf jedoch der besonderen Genehmigung des Garten- und Friedhofsamtes und des Kleingartenvereines Horstring e.V. und kann mit Auflagen versehen werden.

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§12 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung

12.01

Der Anbau und die Pflege von Kulturen und Pflanzen darf nur in biologischer Weise erfolgen (siehe auch § 15).

12.02

Aufforderungen des Verpächters, kranke und absterbende Bestände sowie hartnäckige Unkräuter wie Distel, Franzosenkraut und ähnliches zu entfernen, sind unverzüglich zu befolgen.

12.03

Die Lagerung und Verwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln (Insektiziden) ist verboten. Zuwiderhandlungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung!

12.04

Zur Förderung und zum Schutz der Bienenhaltung sind bei der Anwendung biologischer Mittel im Pflanzenschutz bzw. der Schädlingsbekämpfung die Vorschriften und notwendigen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bienen genauestens zu beachten und durchzuführen.

12.05

Bei Auftreten besonders gefährlicher Schädlinge oder epidemischem Schädlingsbefall können vereinsseitig in Abstimmung mit der Stadtverwaltung weitere Maßnahmen getroffen bzw. angeordnet werden.

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§13 Tierhaltung

13.01

Tiere aller Art, namentlich Hunde, Katzen, Hasen, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Tauben dürfen innerhalb der Gartenanlage nicht gehalten werden.

13.02

Das Mitbringen von Hunden ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese sich ruhig verhalten und andere Gartenpächter sich durch ihre Anwesenheit nicht belästigt fühlen. Mitgebrachte Hunde sind an der Leine zu führen. Durch geeignete Maßnahmen ist das Überlaufen in andere Parzellen auszuschließen. Verunreinigungen durch Hunde sind sofort zu beseitigen.

13.03

Katzen dürfen keinesfalls im Garten gehalten, dahin mitgenommen oder gefüttert werden.

13.04

Die Tierhalter haften für jeglichen durch ihre Tiere verursachten Schaden.

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§14 Fachberatung

14.01

Dem Pächter wird nahegelegt, sich in allen gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und den Rat der Fachberater des Verbandes zunutze zu machen und die Schulungsveranstaltungen des Verbandes und der Vereine zu besuchen.

14.02

Das Studium der Verbandszeitschrift und die fachbezogenen Aushänge an den Anschlagtafeln werden den Kleingärtnern empfohlen.

14.03

Dem Kleingartenverein Horstring e.V. steht eine Fachbibliothek zur Verfügung. Die Publikationen können von den Pächtern eingesehen bzw. kostenlos ausgeliehen werden.

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§15 Kompost/ Abfälle/ Düngung

15.01

Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, Pflanzenabfälle, Obstreste und ähnliche organische Stoffe innerhalb des Kleingartens ordnungsgemäß zu kompostieren. (Die Kompostierung von Fleischresten, etc. muss unterbleiben.)

15.02

Kompost- und Düngerablageplatz dürfen nicht an der Straße oder am Parzellenweg angelegt werden und müssen von Nachbargrundstücken mindestens 1m Abstand haben. Diese Anlagen müssen vor Einsicht geschützt sein und dürfen nicht zur Geruchsbelästigung der Nachbarn führen. Nach Möglichkeit sind im Handel erhältliche geschlossene Kompostbehälter zu verwenden. Im Rahmen von Umweltschutzprogrammen können diese Behälter in der Regel jährlich über die Stadt Landau zu sehr günstigen Konditionen bezogen werden.

15.03

Für die Kompostherstellung nicht verwertbares Material muss vom Pächter aus der Gartenanlage entfernt und auf direktem Wege oder über seine private Hausmülltonne einer entsprechenden Deponie zugeführt werden.

15.03.1

Abfallhaufen und Gerümpelecken sind nicht zulässig.

15.04

Das Entleeren und Ausbringen von stark geruchsbelästigenden Materialien ist nicht gestattet.

15.05

Äste von Bäumen und Sträuchern können zu bekanntgegebenen Zeiten mittels vereinseigener bzw. geliehener Schredderanlage zerkleinert werden. Das Schreddergut ist in der Parzelle des Pächters dem Kompost zuzuführen bzw. als Mulchmaterial zu verwenden.

15.06

Das Deponieren von Unkraut, Pflanzenresten, Ästen etc. außerhalb der Kleingartenanlage auf den umliegenden Grundstücken oder in den Graben- und Gehölzzonen ist untersagt und wird geahndet.

15.07

In einem vorgegebenen Bereich wird in Abstimmung mit der Stadtverwaltung zur Einrichtung eines Lebensraumes für Eidechsen etc. ein "Lesesteinriegel" angelegt. Alle Pächter haben die Möglichkeit, die in ihren Parzellen gefundenen Steine hier zu deponieren.

15.08

Die Bodenkultivierung der Parzellen darf ausschließlich durch Kompostierung, organische Düngemittel (als Trockensubstrat) und Gesteinsmehl erfolgen.

15.08.1

Der Einsatz von mineralischen Düngemitteln (Phosphate, Salze, Nitrate, Sulfate, Carbonate, etc.), Gülle, Pferde- und Kuhmist, etc., ist wegen der damit verbundenen Belastung des Grundwassers untersagt.

15.08.2

Die Verwendung von Torf ist möglichst zu vermeiden.

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§16 Ruhe und Ordnung

16.01

Der Pächter ist verpflichtet Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beachten und seine Angehörigen und Gäste entsprechend anzuhalten.

16.02

Bei der Benutzung des Gartens ist auf die angrenzenden Gärten sowie auf die gemeinsamen Interessen aller Gartenpächter Rücksicht zu nehmen.

16.03

Gartengeräte mit Verbrennungsmotoren und Rasenmäher aller Art dürfen nur werktags von 8 bis 12 Uhr und 15 bis 19 Uhr benutzt werden. Weitere Einschränkungen oder Ausnahmegenehmigungen durch den Verpächter sind möglich. Ruhestörende Arbeiten mit handwerklichen Geräten oder Geräten nach 16.03 sind an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig und an Samstagen nur bis 15:00 Uhr.

16.04

Instandsetzen und Waschen von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mofas auf dem Kleingartengelände sind nicht erlaubt. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentliche Parkplätze zu benutzen.

16.05

Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb des Kleingartengeländes ist nicht statthaft. Das kurzzeitige Zelten im Garten (durch Kinder am Wochenende) kann geduldet werden. Bei Gärten mit Pergolen nach 4.07.4 ist das zusätzliche Aufstellen von Pavillons nicht zulässig.

16.06

Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, in den Kleingartenanlagen nicht zulässig. Der Verein und der Pächter der Vereinskantine sind von dieser Regelung ausgenommen.

16.07

Die Benutzung von Musikinstrumenten, der Betrieb von Radio-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten ist nur dann zugelassen, wenn es in gedämpfter Lautstärke geschieht und von keinem als störend empfunden wird.

16.08

Die Ruhezeiten von 12 bis 15 Uhr und die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr sind einzuhalten.

16.09

Der Pächter hat an der Gartenpforte ein Schild mit der Gartennummer anzubringen.

16.10

Zur Verrichtung der Notdurft sind ausschließlich die vereinseigenen Toilettenanlagen zu nutzen.

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§17 Verstöße

17.01

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen.

17.02

Der Pächter trägt bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gartenordnung die dem Verpächter und den Aufsichtsorganen entstandenen Kosten für Material und Aufwand.

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§18 Schlußbestimmungen

18.01

Der Kleingartenverein Horstring e.V. sowie die von ihnen Beauftragten sind berechtigt, die Kleingartenanlagen und die einzelnen Kleingärten im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Generalpachtvertrag und der Gartenordnung zu besichtigen und die Kleingärten und Gartenlauben zu betreten.

18.01.1

Die Pächter sollen hiervon entweder durch Einzelbenachrichtigung oder durch Anschlag an den Aushängekästen der Anlage vorher rechtzeitig unterrichtet werden.

18.01.2

In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch ohne vorherige Benachrichtigung ein Garten und die Gartenlaube besichtigt und betreten werden.

18.02

Jeder Pächter ist verpflichtet, sich über Bekanntmachungen in den Aushängekästen der Anlage zu unterrichten.

18.03

Alle Rechte und Pflichten des Kleingartenvereines Horstring e.V., die sich aus der Gartenordnung ergeben, werden von diesem unmittelbar wahrgenommen.

18.04

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Gartenordnung nicht die Nichtigkeit der restlichen Bestimmungen zur Folge hat. Sie verpflichten sich in diesem Falle, den nichtigen Text dem Vertragszweck entsprechend anzupassen.

18.05

Änderungen und Ergänzungen dieser Gartenordnung bedürfen der Schriftform und sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

18.05.1

Bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung gelten die durch Vorstandsbeschluss gefassten Änderungen und Ergänzungen.

18.05.2

Mündliche Vereinbarungen sind nicht rechtsverbindlich.

18.06

Diese Gartenordnung wurde der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereines Horstring e.V. am 25.2.94 vorgestellt und von dieser durch Beschluss anerkannt.

18.07

Für die Gartenlauben kann Grunderwerbsteuer durch die zuständige Behörde erhoben werden.

18.08

Diese Gartenordnung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Stadt Landau geprüft und ergänzt und ist Grundlage des mit der Stadt Landau geschlossenen Pachtvertrages.

18.09

Diese Gartenordnung wurde durch den -BUND - (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) und deren mitwirkenden Organisationen bezüglich Umweltschutz geprüft und ergänzt.

18.10

Diese Gartenordnung tritt mit Wirkung vom 25.2.94 in Kraft.

Landau, den 12.03.2016
Wahner Bruno, 1. Vorsitzender

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Sonntag, 07.05.2017 um 17:05 Uhr